Schlussabrechnung Coronahilfen

UPDATE vom 18. März 2024:

Bund und Länder haben sich nun doch noch auf eine letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Überbrückungs- November- und Dezemberhilfen geeinigt: Die Frist für die Einreichung wurde kurzfristig vom 31. März 2024 auf den 30. September 2024 verlängert.

Das Beihilfe-Team von GKK PARTNERS arbeitet trotzdem mit Hochdruck daran, alle Schlussabrechnungen für die Mandanten, die uns als „prüfende Dritte“ beauftragt haben, schon in den nächsten Wochen und nicht erst im Herbst 2024 fertigzustellen.

Meldung vom 12. März 2024:

Entgegen anders lautender Gerüchte wurde die Abgabefrist für die Schlussabrechnung der Coronahilfen nach aktuellem Status nicht verlängert: Fristende für die Schlussabrechnung ist unverändert der 31. März 2024, auch wenn sich die Interessenvertretungen der StB, WP und RA weiter für eine Fristverlängerung einsetzen.

Wird die Schlussabrechnung nach Fristablauf nicht oder nur unvollständig eingereicht, sehen die Vollzugshinweise der Regierung vor, dass der Antragsteller einmalig gemahnt wird, die vollständige Schlussabrechnung innerhalb von vier Wochen nachzureichen. De facto sind Schlussabrechnungen damit allerspätestens bis Anfang Mai einzureichen. Danach werden die dem Antragsteller gewährten Hilfen zurückgefordert. Der Rückzahlungsbetrag wird dabei voraussichtlich mit einem Zinssatz i.H.v. 5% über dem Basiszinssatz verzinst werden.

Soweit Sie die Beihilfe über uns als „prüfenden Dritten“ haben beantragen lassen, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf. Sollten wir in diesem Fall noch Unterlagen oder Freigaben von Ihnen benötigen, erhalten Sie eine entsprechende Information von uns. Sofern Sie uns hierzu eine kurzfristige Rückmeldung geben, können Sie sich auf unsere fristgerechte Erstellung der finalen Schlussabrechnung verlassen.

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